der Vereinigung der Chauffeur & Limousine Service Unternehmen in der Bundesrepublik Deutschland e.V.
Fassung vom 19.11.2016
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen:
Vereinigung der Chauffeur & Limousine Service Unternehmen in der Bundesrepublik Deutschland e.V. (VLD).
Eingetragen im Vereinsregister unter der Nummer 9VR537 am Amtsgericht Parchim.
Sitz des Vereins ist Sternberg.
Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereines
1. Der Verein bezweckt die Vertretung und Förderung der gemeinsamen betriebstechnischen, wirtschaftlichen, beruflichen und sozialen Interessen ihrer Mitglieder sowie Förderung der Interessen des Chauffeur & Limousine Gewerbes.
Ihr obliegt insbesondere:
a) Die Beratung ihrer Mitglieder in allen einschlägigen Fragen
b) Die Vertretung der Belange des Chauffeur & Limousine Gewerbes gegenüber Behörden
c) In allen Berufs- und Gewerbefragen den Behörden Gutachten zu erstatten.
d) Verkehrsdisziplin und faires Geschäftsgebaren im allgemeinen, sowie den Wettbewerb zu fördern.
e) Eventuell auftretende Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern zu schlichten und kollegiale Beziehungen unter denselben zu fördern.
2. Der Verein ist ein nichtwirtschaftlicher Verein.
3. Der Verein enthält sich jeder politischen Tätigkeit.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
2. Mitglieder des Vereines können alle Chauffeur & Limousine Service Unternehmen werden, welche eine Genehmigung zur Ausübung des Gewerbes nach PBefG § 48 oder § 49 in der Bundesrepublik Deutschland besitzen oder von der Sozialversicherung bestätigte selbständige Chauffeure, allerdings vorbehaltlich nachfolgender Bedingungen:
Ein Unternehmen darf jeweils nur durch eine natürliche Person als Mitglied in dem Verein repräsentiert werden, unbeschadet der Tatsache, ob das jeweilige Unternehmen mehrere Inhaber oder Anteilseigener hat. Unternehmen, deren Inhaber oder Anteilseigner bereits ein anderes Unternehmen im Verein repräsentiert, können keine gesonderte Mitgliedschaft erwerben, sondern werden von dem jeweiligen Inhaber oder Anteilseigner im Verein mitvertreten, ohne dass hierdurch weitere Stimmrechte erworben werden.
3. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch den Vorstand. Dem Antrag müssen alle hierzu notwendigen vom Verein verlangten Auskünfte beigefügt sein. Ein Antrag auf Aufnahme ist abzulehnen, wenn der Antragsteller:
a) ehrenrührig vorbestraft ist,
b) in der freien Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist,
c) sein bisheriges Verhalten grob gegen Berufsinteressen und des Vereins verstoßen hat,
d) bereits einer anderen Berufsorganisation angehört, welche mit dem Verein in Konkurrenz steht bzw. sonst wie eine Interessenkollision gegeben sein könnte.
Im Übrigen müssen die aufgestellten Qualitätsmerkmale und sonstigen Erfordernisse, die an Mitgliedsunternehmen gestellt werden, nachgewiesen sein.
4. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Der Vorstand muss dem Antrag mit einer 2/3 Mehrheit zustimmen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod,
b) Ausschluss,
c) Austritt aus dem Verein,
d) Durch Geschäftsaufgabe, oder wenn ein Mitglied die behördliche Genehmigung zum Betrieb des Gewerbes auf Dauer verliert,
f) wenn ein Mitglied die in § 3 Ziffer 3 geforderten Bedingungen nicht oder nicht mehr erfüllt.
2. Der Ausschluss aus dem Verein ist insbesondere dann begründet, wenn bei einem Mitglied Ausschließungsgründe vorliegen oder auftreten, welche nach § 3 Ziffer 3a bis d die Nichtaufnahme rechtfertigen würden, oder sonst ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereines verletzt hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3-Mehrheit. Vor der Beschlussfassung soll der Vorstand dem Mitglied jedoch Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben.
Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied per Einschreiben zuzusenden.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es trotz dreimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Der Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich per Einschreiben mitzuteilen.
4. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann jeweils zum Ende eines Quartals erklärt werden.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
1. Bei Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Außerdem werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereines können Umlagen erhoben werden. In diesem Falle muss der Vorstand eine Mitgliederversammlung einberufen, die mit 3/4- Mehrheit entscheidet.
2. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
3. Rückzahlungen von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen sind ausgeschlossen.
4. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereines zu nutzen.
2. Den Mitgliedern wird Rat und Unterstützung in wirtschaftlichen, beruflichen und arbeitsrechtlichen Fragen erteilt.
3. Mitglieder sind zur Einhaltung der Satzung und Erfüllung der Versammlungsbeschlüsse verpflichtet.
4. Die Mitglieder sind verpflichtet bei Ausübung ihres Gewerbes stets im Interesse des Vereines zu handeln und dessen Betriebstätigkeit an den Zielsetzungen des Vereines zu orientieren.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden, einem Kassenwart, einem Schriftführer, sowie drei Beisitzern.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der Stellvertretende Vorsitzende vertreten.
§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes
1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereines zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
b) Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes, Ernennung von Arbeitsausschüssen,
c) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
d) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
2. In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung, insbesondere bei Ausschluss von Mitgliedern muss der Vorstand eine Beschussfassung der Mitgliederversammlung herbeiführen.
§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
1.Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt, die Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt jedoch bis zur Eintragung des neugewählten Vorstandes in das Vereinsregister im Amt. Die Amtsübergabe an den neugewählten Vorstand erfolgt mit Eintragung in das Vereinsregister. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderungen vom Stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden, die Tagesordnung ist vorher schriftlich, per Fax oder E-Mail anzukündigen. Hierbei muss eine Einberufungsfrist von zwei Wochen eingehalten werden. Telefon- und Videokonferenzen sind statthaft.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertretenden Vorsitzenden.
3. Der Vorstand kann im schriftlichen, per Fax, E-Mail oder per Telefonkonferenz Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
§ 12 Mitgliederversammlung
1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden.
Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.
Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten.
2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes,
b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereines,
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Mindestens einmal im Jahr, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
Sie wird vom ersten Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.
Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereines dies erfordert, oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Kassenwart geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
2. Die Art der Abstimmung bestimmt die Mitgliederversammlung. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.
3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 6 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereines eine solche von 9/10 erforderlich. Bei Beschlüssen des Vorstandes gemäß § 5 Ziffer 1 ist ebenfalls eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
5. Bei Wahlen ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den Kandidaten ein zweiter Wahlgang statt. Ist wiederum eine Stimmgleichheit gegeben, entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
6. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, dass vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist. Eine Abschrift des Protokolls ist allen Mitgliedern unverzüglich zuzustellen.
§ 16 Fördernde Mitglieder
1. Als fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen mit beratender Stimme aufgenommen werden, die Förderer der Chauffeur- und Limousinen Service Unternehmen sind oder ihnen nahestehen.
§ 17 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2. Falls die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.